Behinderten-Pauschbetrag
Behinderung · Nachteilsausgleich
Mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) ab 20 kannst du in der Steuererklärung einen Pauschbetrag geltend machen, ohne einzelne Kosten nachzuweisen (§ 33b EStG). Er ist nach dem dauernden GdB gestaffelt: 384 € bei GdB 20 bis 2.840 € bei GdB 100. Mit dem Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) sind es 7.400 € — der gestaffelte Betrag entfällt dann, beides zusammen geht nicht. Pflegegrad 4 oder 5 steht dem Merkzeichen H gleich (§ 65 Abs. 2 EStDV) und öffnet diesen Weg auch ohne festgestellten GdB. Wichtig: Das ist kein Geld, das ausgezahlt wird — der Pauschbetrag senkt nur dein zu versteuerndes Einkommen. Was du wirklich sparst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab und ist null, wenn du ohnehin keine Einkommensteuer zahlst. Der Pauschbetrag ist ein Wahlrecht: Du nimmst ihn anstelle des Einzelnachweises für Pflege, Hilfe im Alltag und erhöhten Wäschebedarf — bei hohen tatsächlichen Kosten kann der Einzelnachweis nach § 33 günstiger sein. Andere behinderungsbedingte Kosten (etwa ein Umbau) kannst du weiterhin zusätzlich absetzen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt: Damit das Finanzamt deinen GdB berücksichtigt, muss das Versorgungsamt die Feststellung auf deinen Antrag hin elektronisch übermitteln (§ 65 Abs. 3a EStDV); bereits ausgestellte Ausweise und Bescheide gelten weiter, solange sie gültig sind. Steht der Pauschbetrag deinem Kind zu, könnt ihr ihn auf Antrag auf euch als Eltern übertragen, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt — er wird dann grundsätzlich hälftig geteilt.
Rechtsgrundlage
§ 33b Abs. 1–3, 5 EStG (Nachweis: § 65 EStDV)
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Stand: 2026-07-14
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