Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis)
Behinderung · Nachteilsausgleich
Wenn du eine länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung hast, kannst du beim Versorgungsamt einen Antrag stellen, dass deine Behinderung und der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden (§ 152 SGB IX). Ein GdB wird ab 20 festgestellt; ab einem GdB von 50 giltst du als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und bekommst einen Schwerbehindertenausweis — je nach Beeinträchtigung mit Merkzeichen (z. B. G, aG, B, H, Bl, Gl). Das ist selbst keine Geldleistung, aber der Ausweis ist der Schlüssel zu vielen Nachteilsausgleichen: Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, Steuer-Pauschbetrag, Vergünstigungen. Der Antrag lohnt sich also, sobald eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt.
Rechtsgrundlage
§ 152 SGB IX
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Stand: 2026-07-14
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