Beihilfe für Beamtinnen und Beamte
Gesundheit · Alltag
Beamtinnen und Beamte sind in der Krankenversorgung anders abgesichert als Angestellte: Statt eines Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung zahlt der Dienstherr eine Beihilfe — einen prozentualen Anteil der Kosten, die als beihilfefähig anerkannt sind. Den Rest deckst du selbst ab, in der Regel über eine private Restkostenversicherung. Welche Rolle du dabei welchem Anbieter gibst, ist deine Entscheidung; dazu sagen wir hier bewusst nichts. Was wir erklären können, ist die Systematik — und die ist bei allen Dienstherren gleich aufgebaut. Wichtig ist der nächste Satz: Die Beihilfe ist überwiegend Sache deines Dienstherrn. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes gilt die Bundesbeihilfeverordnung; Länder und Kommunen haben jeweils eigene Beihilfeverordnungen mit eigenen Sätzen, eigenen Eigenbehalten und eigenen Fristen. Die Zahlen des Bundes sind deshalb hier ein Beispiel, keine Zusage für dich: Dort beträgt der Bemessungssatz 50 Prozent für die beihilfeberechtigte Person, 70 Prozent für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (außer Waisen) und für berücksichtigungsfähige Angehörige, 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz für die beihilfeberechtigte Person selbst auf 70 Prozent, ebenso während der Elternzeit. Und die Stelle, an der am häufigsten Geld verloren geht, ist keine Prozentzahl, sondern ein Datum: Beim Bund wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum beantragt wird. Mehrere Länder setzen deutlich kürzere Fristen. Sieh in der Beihilfeverordnung deines Dienstherrn nach, bevor du Rechnungen sammelst.
Rechtsgrundlage
§§ 2, 46, 54 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) — Bundesrecht; für Landes- und Kommunalbedienstete gelten eigene Landesverordnungen
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Stand: 2026-08-25
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