FUNDARA.

Übernahme der Bestattungskosten

Grundsicherung · Sozialhilfe

Wer verpflichtet ist, für eine Bestattung aufzukommen (etwa als Erbe oder unterhaltspflichtige:r Angehörige:r), aber die Kosten nach den eigenen Verhältnissen nicht tragen kann, bekommt die erforderlichen Bestattungskosten vom Sozialamt übernommen (§ 74 SGB XII). Übernommen wird eine würdige, ortsübliche Bestattung — nicht jeder Wunsch, sondern das Erforderliche. Der Antrag wird beim Sozialhilfeträger gestellt; geprüft wird, ob dir die Kostentragung zuzumuten ist (dabei zählt u. a. ein etwaiger Nachlass). Wichtig: Anspruchsberechtigt ist die verpflichtete Person, nicht die verstorbene.

Rechtsgrundlage

§ 74 SGB XII
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Stand: 2026-07-07

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