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Bildungszeit Berlin

Bildung · Dein Weg

In Berlin gibt es einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich für Weiterbildung von der Arbeit freistellen zu lassen — bei fortgezahltem Lohn. Dort heißt das Bildungszeit. Rechtsgrundlage: Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 848). Der Umfang: fünf Arbeitstage im Jahr. Der Anspruch entsteht, wenn dein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sechs Monate bestanden hat, und die Freistellung ist spätestens sechs Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anzumelden. Zwei Jahresansprüche lassen sich auf zehn Tage am Stück zusammenlegen. Heißt in Berlin Bildungszeit — das Gesetz hat 2021 das alte Bildungsurlaubsgesetz von 1990 abgelöst. Wer berechtigt ist, regelt jedes Land selbst: Neben Angestellten sind in den meisten Ländern auch Auszubildende erfasst, in mehreren zusätzlich Beamtinnen und Beamte, arbeitnehmerähnliche Personen und Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen; selbständig Tätige sind in keinem Land erfasst. Und es zählt, wo du arbeitest, nicht wo du wohnst — die Gesetze knüpfen an Arbeitsstätte oder Beschäftigungsschwerpunkt an. Wer pendelt, richtet sich nach dem Land des Arbeitsplatzes. Was das Gesetz nicht übernimmt, ist die Kursgebühr — bezahlt wird deine Arbeitszeit, nicht die Veranstaltung. Und es zählt nur, was das Land anerkannt hat: erfasst sind je nach Land politische Bildung, berufliche Weiterbildung, Qualifizierung fürs Ehrenamt und teils auch allgemeine oder kulturelle Weiterbildung; ausdrücklich nicht erfasst sind Erholung und Freizeit. Ob deine Wunschveranstaltung anerkannt ist, steht beim Anbieter oder auf dem Landesportal.

Rechtsgrundlage

Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 848)
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Stand: 2026-08-24

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