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Arbeitnehmerweiterbildung Nordrhein-Westfalen

Bildung · Dein Weg

In Nordrhein-Westfalen gibt es einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich für Weiterbildung von der Arbeit freistellen zu lassen — bei fortgezahltem Lohn. Dort heißt das Arbeitnehmerweiterbildung. Rechtsgrundlage: Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) vom 6. November 1984, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022. Der Umfang: fünf Arbeitstage je Kalenderjahr. Der Anspruch entsteht, wenn dein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sechs Monate bestanden hat, und die Freistellung ist spätestens sechs Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anzumelden. Die Ansprüche zweier Kalenderjahre lassen sich zusammenfassen. Heißt in NRW Arbeitnehmerweiterbildung. Anerkannt werden die Bildungsträger, nicht die einzelnen Veranstaltungen. Achtung, eine Ausnahme, die viele übersieht: in Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch — in einem solchen Betrieb hilft nur eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Wer berechtigt ist, regelt jedes Land selbst: Neben Angestellten sind in den meisten Ländern auch Auszubildende erfasst, in mehreren zusätzlich Beamtinnen und Beamte, arbeitnehmerähnliche Personen und Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen; selbständig Tätige sind in keinem Land erfasst. Und es zählt, wo du arbeitest, nicht wo du wohnst — die Gesetze knüpfen an Arbeitsstätte oder Beschäftigungsschwerpunkt an. Wer pendelt, richtet sich nach dem Land des Arbeitsplatzes. Was das Gesetz nicht übernimmt, ist die Kursgebühr — bezahlt wird deine Arbeitszeit, nicht die Veranstaltung. Und es zählt nur, was das Land anerkannt hat: erfasst sind je nach Land politische Bildung, berufliche Weiterbildung, Qualifizierung fürs Ehrenamt und teils auch allgemeine oder kulturelle Weiterbildung; ausdrücklich nicht erfasst sind Erholung und Freizeit. Ob deine Wunschveranstaltung anerkannt ist, steht beim Anbieter oder auf dem Landesportal.

Rechtsgrundlage

Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) vom 6. November 1984, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022
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Stand: 2026-08-24

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