Bildungszeit Rheinland-Pfalz
Bildung · Dein Weg
In Rheinland-Pfalz gibt es einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich für Weiterbildung von der Arbeit freistellen zu lassen — bei fortgezahltem Lohn. Dort heißt das Bildungszeit. Rechtsgrundlage: Landesbildungszeitgesetz Rheinland-Pfalz (LBZG) mit Durchführungsverordnung (LBZGDVO) — löst das Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) von 1993 ab. Der Umfang: zehn Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Der Anspruch entsteht, wenn dein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sechs Monate bestanden hat, und die Freistellung ist spätestens sechs Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anzumelden. Wichtig für die Planung: Der Zwei-Jahres-Zeitraum beginnt jeweils am 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Achtung, eine Ausnahme, die viele übersieht: in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch — in einem solchen Betrieb hilft nur eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Wer berechtigt ist, regelt jedes Land selbst: Neben Angestellten sind in den meisten Ländern auch Auszubildende erfasst, in mehreren zusätzlich Beamtinnen und Beamte, arbeitnehmerähnliche Personen und Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen; selbständig Tätige sind in keinem Land erfasst. Und es zählt, wo du arbeitest, nicht wo du wohnst — die Gesetze knüpfen an Arbeitsstätte oder Beschäftigungsschwerpunkt an. Wer pendelt, richtet sich nach dem Land des Arbeitsplatzes. Was das Gesetz nicht übernimmt, ist die Kursgebühr — bezahlt wird deine Arbeitszeit, nicht die Veranstaltung. Und es zählt nur, was das Land anerkannt hat: erfasst sind je nach Land politische Bildung, berufliche Weiterbildung, Qualifizierung fürs Ehrenamt und teils auch allgemeine oder kulturelle Weiterbildung; ausdrücklich nicht erfasst sind Erholung und Freizeit. Ob deine Wunschveranstaltung anerkannt ist, steht beim Anbieter oder auf dem Landesportal.
Rechtsgrundlage
Landesbildungszeitgesetz Rheinland-Pfalz (LBZG) mit Durchführungsverordnung (LBZGDVO) — löst das Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) von 1993 ab
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Stand: 2026-08-24
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