Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (SGB II)
Grundsicherung · Wenn es eng wird
Wenn du Grundsicherungsgeld beziehst und plötzlich etwas anschaffen oder ersetzen musst, das vom Regelbedarf eigentlich abgedeckt wäre — der Kühlschrank geht kaputt, die Brille zerbricht —, dann muss das Jobcenter dir den Bedarf decken, wenn er sich nicht aufschieben lässt. Sag dir aber vorher, was das ist: ein Darlehen, kein Zuschuss. Zurückgezahlt wird es aus deinem laufenden Geld — die Behörde behält dafür jeden Monat 5 Prozent deines Regelbedarfs ein, bis es getilgt ist. Endet dein Leistungsbezug, wird der Rest sofort fällig; über die Rückzahlung soll dann eine Vereinbarung getroffen werden, die deine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Ein Darlehen gibt es nur, wenn der Bedarf weder aus Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Nicht verwechseln mit der Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt: Die ist ein echter Zuschuss und wird gesondert erbracht — dafür gibt es hier einen eigenen Eintrag.
Rechtsgrundlage
§ 24 Abs. 1 SGB II (Darlehen bei unabweisbarem Bedarf); § 42a Abs. 1, 2 und 4 SGB II (Nachrang, Tilgung mit 5 Prozent des Regelbedarfs, Fälligkeit nach Ende des Bezugs)
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Stand: 2026-08-25
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