Entschädigung bei Gewalttaten im Ausland
Entschädigung · Gesundheit
Wer im Ausland Opfer einer Gewalttat wird — auch einer terroristischen Straftat — und dabei eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung (§ 15 SGB XIV). Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen: Du hast deinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, und du warst zum Zeitpunkt der Tat für höchstens sechs Monate im Ausland — bei Schule, Hochschule, Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst sind es zwölf Monate. Die Leistungen erbringt § 102 SGB XIV: Schnelle Hilfen und Krankenbehandlung grundsätzlich im Inland, dazu Einmalzahlungen, die nach dem festgestellten Grad der Schädigungsfolgen gestaffelt sind; Hinterbliebene erhalten ebenfalls eine Einmalzahlung. Leistungen aus anderen Systemen — auch aus der Opferentschädigung des Tatortstaats — werden angerechnet. Seit dem 1. Januar 2024 ist das im SGB XIV geregelt; die frühere Härteleistungsregelung neben dem Opferentschädigungsgesetz gilt nicht mehr.
Rechtsgrundlage
§§ 15, 102 SGB XIV
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Stand: 2026-08-25
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