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Hilfe für junge Volljährige nach der Jugendhilfe

Familie · Jugendhilfe

Mit 18 endet die Jugendhilfe nicht automatisch. § 41 SGB VIII sagt: Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe kann eine betreute Wohnform, eine Fortsetzung in der Pflegefamilie, ein Erziehungsbeistand oder eine sozialpädagogische Begleitung sein — dieselben Formen wie in der Jugendhilfe davor. In der Regel läuft sie bis zum 21. Geburtstag, in begründeten Einzelfällen soll sie darüber hinaus fortgesetzt werden. Wichtig: Ein einmal beendetes Hilfeverhältnis schließt eine erneute Gewährung ausdrücklich nicht aus (§ 41 Abs. 1 S. 3). Nach dem Ende der Hilfe kommt die Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII hinzu — Beratung und Unterstützung bei der Verselbständigung.

Rechtsgrundlage

§§ 41, 41a SGB VIII
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Stand: 2026-08-25

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