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Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Entschädigung · Nach einem Todesfall

Sind dir nach dem Tod einer nahestehenden Person laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden, kannst du in der Steuererklärung einen Pauschbetrag von 370 € geltend machen (§ 33b Abs. 4 EStG). Wichtig und der häufigste Irrtum: Die normale Witwen-, Witwer- oder Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt nicht dazu. Das Gesetz nennt abschließend fünf Rechtskreise: die soziale Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch (oder einem Gesetz, das dessen Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt — etwa für Opfer von Gewalttaten, Impfschäden oder SED-Unrecht), die gesetzliche Unfallversicherung (Arbeits- oder Wegeunfall, Berufskrankheit), die Beamtenversorgung, wenn die verstorbene Person einen Dienstunfall hatte, das Bundesentschädigungsgesetz — dort allerdings nur für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, nicht für Vermögens- oder Berufsschäden — und das Soldatenentschädigungsgesetz. Gut zu wissen: Der Pauschbetrag steht dir auch dann zu, wenn dein Anspruch derzeit ruht oder wenn er durch eine einmalige Kapitalzahlung abgefunden wurde — es muss also gerade kein Geld fließen. Ein einmaliges Sterbegeld allein genügt dagegen nicht, weil das Gesetz laufende Bezüge verlangt. Wichtig: Das ist kein Geld, das ausgezahlt wird — der Pauschbetrag senkt nur dein zu versteuerndes Einkommen. Was du wirklich sparst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab und ist null, wenn du ohnehin keine Einkommensteuer zahlst. Genau das rechnen wir dir aus, sobald du das zu versteuernde Einkommen aus deinem letzten Steuerbescheid angibst — vorher nennen wir bewusst keine Zahl. Du beantragst ihn in der Steuererklärung und legst dem Finanzamt die Bewilligung dar. Steht der Pauschbetrag deinem Kind zu — etwa bei einer Waisenrente aus der Unfallversicherung — könnt ihr ihn auf Antrag auf euch als Eltern übertragen, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt.

Rechtsgrundlage

§ 33b Abs. 4 EStG (Fassung ab VZ 2026, § 52 Abs. 1 S. 1)
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Stand: 2026-07-15

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