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KfW-Heizungsförderung (458)

Wohnen · Deine Energie

Zuschuss für den Tausch zu einer effizienten Heizung (z. B. Wärmepumpe) für selbstnutzende Eigentümer. Seit dem 21.07.2026 gelten reformierte Konditionen; die Richtlinie dazu ist seit dem 27.08.2026 im Bundesanzeiger verkündet. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Für die selbst genutzte Wohneinheit kommen Boni dazu: der Klimageschwindigkeits-Bonus für den Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung oder einer funktionstüchtigen, mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung — 16 Prozentpunkte bis zum 31.01.2027, 12 Prozentpunkte bis zum 31.07.2027, 8 Prozentpunkte bis zum 31.01.2028, 4 Prozentpunkte bis zum 31.07.2028, danach entfällt er; nach dem Tausch darf die Wohneinheit nicht mehr von einer fossilen oder gasbetriebenen Heizung versorgt werden (Ausnahme: Brennstoffzelle und wasserstofffähige Heizung) — und der Einkommens-Bonus nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen: bis 30.000 Euro 40 Prozentpunkte, bis 40.000 Euro 30 Prozentpunkte, bis 50.000 Euro 10 Prozentpunkte; mit einem minderjährigen Kind im Haushalt zählt das Einkommen pauschal und einmalig um 10.000 Euro niedriger (nicht je Kind). Zusammen sind höchstens 70 Prozent möglich, bei einem Einkommen bis 30.000 Euro höchstens 80 Prozent. Die förderfähigen Ausgaben sind je Gebäude gedeckelt: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste, 8.000 Euro ab der siebten; die erste Grenze sinkt ab dem 01.02.2027 alle sechs Monate um 750 Euro, bis sie ab dem 01.08.2030 bei 22.000 Euro liegt. Versorgt die neue Heizung nicht alle Wohneinheiten (etwa eine Etagenheizung), zählt nur der Anteil der Gebäudegrenze, der auf die betroffenen Wohneinheiten entfällt. Wichtig: unbedingt vor der Auftragsvergabe beantragen.

Rechtsgrundlage

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. August 2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1), in Kraft mit Wirkung vom 21.07.2026; Nummern 5.3, 6.2, 7.2, 8.1, 8.2, 8.3.1 Buchstabe a, 8.3.3, 8.4.1 Buchstabe c, 8.4.4, 8.4.5, 8.4.6, 8.6, 9.1, 9.2.1, 10 — Sätze, Boni und Höchstgrenzen substring-verifiziert gegen das BAnz-Fixture (test/fixtures/normtexte/beg-em-banz-2026-08-27.txt); KfW-Merkblatt Zuschuss Nr. 458 Stand 07/2026 (gültig ab 21.07.2026) für Antragsweg und Einkommensnachweis
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Stand: 2026-08-17

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