Kindererziehungszeiten in der Rente
Alter · Deine Ruhe
Wenn du ein Kind in seinen ersten Lebensjahren erzogen hast, zahlt der Bund für diese Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung: Die Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) erhöhen deine eigene spätere Rente, ohne dass du selbst einzahlen musst — jeder Erziehungsmonat bringt 0,0833 Entgeltpunkte, ein volles Erziehungsjahr also rund einen Rentenpunkt (bei gleichzeitigem Verdienst gilt eine gesetzliche Obergrenze). Für ab 1992 geborene Kinder werden 36 Monate angerechnet, für davor geborene derzeit 30. Die Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten und zählen für die Wartezeit: Wer für zwei vor 1992 geborene Kinder Erziehungszeiten angerechnet bekommt, erfüllt allein damit die fünf Jahre allgemeine Wartezeit — ein eigener Anspruch auf Regelaltersrente kann also bestehen, ohne dass du je selbst Beiträge gezahlt hast. Dazu kommen Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag des Kindes (§ 57 SGB VI). Neu durch die Mütterrente III (Gesetz vom 22. Dezember 2025): Ab dem 1. Januar 2027 wird bei bestehenden Renten für jedes vor 1992 geborene Kind ein Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten berücksichtigt, sofern Erziehungszeiten für das Kind in der Rente anerkannt sind — sonst gibt es ihn nur auf Antrag (siehe Warnung); ausgezahlt ab 2028, rückwirkend samt Nachzahlung für 2027; ab dem 1. Januar 2028 gelten für neue Renten auch bei Kindern von vor 1992 die vollen 36 Monate. Die Erziehungszeit bekommt für jeden Zeitraum nur ein Elternteil — Mütter und Väter gleichermaßen, auch Adoptiv- und Pflegeeltern. Was das in Euro bedeutet, bestimmt der jeweils aktuelle Rentenwert.
Rechtsgrundlage
§ 56 SGB VI (Kindererziehungszeiten) · § 249 Abs. 1 SGB VI (Geburten vor 1992: derzeit 30 Kalendermonate) · § 70 Abs. 2 SGB VI (0,0833 Entgeltpunkte je Monat) · § 3 S. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 S. 2, §§ 50, 51 SGB VI (Pflichtbeitrags-/Wartezeit-Kette) · § 57 SGB VI (Berücksichtigungszeiten) · § 307d SGB VI n. F. (Mütterrente-III-Zuschlag, BGBl. 2025 I Nr. 362)
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Stand: 2026-07-23
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