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Bremen: Kita-Beiträge nach Landesrecht

Familie · Betreuung

Ab dem ersten Tag des Monats, in dem dein Kind drei Jahre alt wird, bis zur Einschulung entfällt in Bremen die Pflicht, dich an den Betreuungskosten zu beteiligen — ohne Stundengrenze. Das gilt in allen Einrichtungen der Stadtgemeinden und in allen Einrichtungen und Kindertagespflegestellen, die von Bremen oder Bremerhaven gefördert werden. Rechtsgrundlage ist § 19a Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz (BremKTG). Die Verpflegungskosten bleiben. Für Kinder unter drei Jahren gibt es keine Landesbefreiung; dort gelten die Beitragsordnungen von Bremen und Bremerhaven. Und die Kindertagespflege? Ja, aber nur bei geförderten Plätzen: § 19a BremKTG erfasst Kindertagespflegestellen, für die Bremen oder Bremerhaven Zuwendungen oder Geldleistungen nach § 23 SGB VIII gewähren. Festgesetzt und erhoben werden die Beiträge von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (§ 19b BremKTG). Das Land regelt nur die Nullgrenze ab drei Jahren und eine Staffelungsvorgabe. Du musst dafür nichts beantragen: Die Entlastung wirkt unmittelbar über deinen Beitragsbescheid oder deinen Betreuungsvertrag. Voraussetzung ist der gewöhnliche Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen. Für die Zeit unter drei Jahren und für die Verpflegung lohnt der Blick auf den Erlass nach § 90 Abs. 4 SGB VIII: Die Stadtgemeinden dürfen darüber hinaus eigene Stundungs- und Erlassregelungen treffen. Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.

Rechtsgrundlage

§ 19a Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz (BremKTG)
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Stand: 2026-08-25

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