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Hamburg: Kita-Beiträge nach Landesrecht

Familie · Betreuung

Hamburg stellt eine Grundbetreuung beitragsfrei: bis zu fünf Stunden täglich in der Kita und bis zu 30 Wochenstunden in der Kindertagespflege — und zwar ohne Mindestalter, also schon im Krippenalter, bis zum Tag vor der Einschulung. Bekommt dein Kind Frühförderung nach § 26 KibeG, sind es sechs Stunden täglich. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG). Alles über die Grundbetreuung hinaus kostet einen Familieneigenanteil, gestaffelt nach Einkommen und Familiengröße (Anlagen 1 bis 8 der Familieneigenanteilsverordnung). Zuzahlungen des Trägers sind nur eingeschränkt zulässig; ein Entgelt für die Reservierung eines Platzes, die Aufnahme, die Erstausstattung oder eine Pflichtmitgliedschaft im Trägerverein ist ausdrücklich unzulässig (§ 18a KibeG). Und die Kindertagespflege? Ja, mit eigener Größe: In der Kita sind es fünf Stunden am Tag, in der Kindertagespflege bis zu 30 Wochenstunden (§ 9 Abs. 1 KibeG). Hamburg setzt die Beträge selbst: Der Senat legt sie per Rechtsverordnung fest (§ 30 KibeG). Der Träger zieht nur ein, was festgesetzt wurde — einen eigenen Spielraum bei der Höhe hat er nicht. Und das ist der Punkt, an dem viele Geld verschenken: Hier passiert nichts von allein, du musst es beantragen. Der praktisch wichtigste Punkt: Wer nur die beitragsfreien fünf Stunden nutzt, muss sein Einkommen nicht offenlegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 KibeG) — aber einen Antrag stellen muss er trotzdem. Und der Bescheid verfällt, wenn die Betreuung nicht spätestens zwei Monate nach dem festgesetzten Beginn tatsächlich in Anspruch genommen wird. Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.

Rechtsgrundlage

§ 9 Abs. 1 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG)
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Stand: 2026-08-25

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