Nordrhein-Westfalen: Kita-Beiträge nach Landesrecht
Familie · Betreuung
Nordrhein-Westfalen rechnet nicht nach Alter, sondern nach Kindergartenjahren: Wird dein Kind bis zum 30. September vier Jahre alt, ist die Betreuung ab Beginn des im selben Kalenderjahr startenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Das sind in der Regel die letzten zwei Kindergartenjahre — und anders als in vielen Ländern gilt es für Kita und Kindertagespflege. Rechtsgrundlage ist § 50 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Ausgenommen ist nur ein Entgelt für Mahlzeiten. Weitere Teilnahmebeiträge sind daneben ausdrücklich ausgeschlossen (§ 51 Abs. 1 KiBiz) — ein Träger darf also nicht zusätzlich zulangen. Für jüngere Kinder gilt die Beitragsfreiheit nicht. Und die Kindertagespflege? Ja. § 50 Abs. 1 KiBiz nennt Angebote „in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege“ gleichrangig — und § 51 Abs. 4 verlangt sogar, dass Höhe und Staffelung beider einander entsprechen sollen. Der Wortlaut ist hier ungewöhnlich eindeutig: Elternbeiträge können ausschließlich vom Jugendamt festgesetzt werden. Das Land schreibt eine soziale Staffelung vor und verlangt, dass Höhe und Staffelung für Kita und Kindertagespflege einander entsprechen sollen — Beträge nennt es nicht. Du musst dafür nichts beantragen: Die Entlastung wirkt unmittelbar über deinen Beitragsbescheid oder deinen Betreuungsvertrag. Eine Regel, die leicht untergeht und Geld wert ist: Wenn dein Jugendamt eine Geschwisterermäßigung vorsieht, muss ein beitragsfreies Kind dabei so mitgezählt werden, als wäre für es ein Beitrag zu zahlen. Du sollst also von beidem profitieren — von der Ermäßigung und von der Beitragsfreiheit. Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.
Rechtsgrundlage
§ 50 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
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Stand: 2026-08-25
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