Saarland: Kita-Beiträge nach Landesrecht
Familie · Betreuung
Das Saarland senkt die Elternbeiträge in Stufen gegen null. Seit dem 1. August 2026 darf die Summe der Elternbeiträge höchstens 2,5 Prozent der angemessenen Personalkosten ausmachen — vor vier Jahren waren es noch 12,5 Prozent. Das gilt für Krippe und Kindergarten gleichermaßen, ohne Altersgrenze und ohne Stundendeckel. Rechtsgrundlage ist § 10a Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG). Der Deckel bezieht sich ausdrücklich nur auf die Personalkosten; Verpflegung ist nicht erfasst. Und die Kindertagespflege? Nein. § 10a SBEBG betrifft nur Kindertageseinrichtungen; nach § 10 Abs. 4 SBEBG tragen die Erziehungsberechtigten die Kosten der Kindertagespflege mit — auch nach der Umstellung 2027. Innerhalb des Deckels bestimmt die Gebietskörperschaft deines Jugendamts oder der Träger, was du zahlst. Das Land gibt den Prozentdeckel vor, verbietet Änderungen innerhalb eines Kindergartenjahres und schreibt eine Geschwisterstaffel vor: Für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind sinkt der Beitragssatz um jeweils 25 Prozent. Der Deckel und die Geschwisterstaffel wirken von selbst über die Beitragsberechnung — dafür musst du nichts tun. Einen Antrag brauchst du nur für den Erlass bei geringem Einkommen, und da passiert nichts von allein. Ein Punkt, bei dem das Gesetz ungewöhnlich deutlich wird: Familien mit geringem Einkommen ist der Beitrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII vorliegen — kein Ermessen, sondern eine Pflicht. Den Antrag dafür stellst du beim Jugendamt. Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.
Rechtsgrundlage
§ 10a Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG)
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Stand: 2026-08-25
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