Sachsen: Kita-Beiträge nach Landesrecht
Familie · Betreuung
Sachsen kennt keine Beitragsfreiheit — weder nach Alter noch für ein Kindergartenjahr. Was es gibt, sind Vorgaben des Landes an deine Gemeinde, und zwei davon sind für dich bares Geld: Absenkungen sind vorzusehen für Alleinerziehende und für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kita oder Kindertagespflege besuchen. Und wenn dir der Beitrag nicht zuzumuten ist, hat ihn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag zu übernehmen. Rechtsgrundlage ist § 15 Sächsisches Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG). Nimmt dein Kind am Essen teil, kommt der Verpflegungskostenersatz zusätzlich zum Elternbeitrag — auch das steht als Muss im Gesetz. Kosten für Zusatzangebote dürfen nur im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verlangt werden. Und die Kindertagespflege? Ja, aber beitragspflichtig: § 15 Abs. 3 SächsKitaG verlangt für die Kindertagespflege Beiträge, die denen vergleichbarer Einrichtungen entsprechen sollen. Die Pflicht-Absenkungen für Alleinerziehende und Geschwister gelten dort entsprechend. Deine Gemeinde setzt den Beitrag fest, erhoben wird er vom Träger. Das Land gibt nur einen Korridor vor: In der Krippe zwischen 15 und 23 Prozent, im Kindergarten vor dem letzten Jahr zwischen 15 und 30 Prozent der bekannt gemachten Personal- und Sachkosten; im letzten Kindergartenjahr und im Hort gilt nur die Obergrenze von 30 Prozent. Innerhalb einer Gemeinde muss für dieselbe Betreuungszeit derselbe Beitrag gelten. Zweigeteilt: Die Absenkung für Alleinerziehende und Geschwister muss deine Gemeinde von sich aus in ihrer Beitragsregelung vorsehen — du beantragst sie nicht. Die Übernahme des Beitrags bei Unzumutbarkeit dagegen gibt es nur auf Antrag, und da passiert nichts von allein. Wichtig zur Einordnung: Weil Sachsen dir keine Beitragsfreiheit gibt, sondern nur die Gemeinde bindet, sagen wir hier bewusst nichts über einen Anspruch auf Beitragsfreiheit. Die Übernahme bei Unzumutbarkeit ist davon unabhängig — dort ist der örtliche Träger nach dem Gesetzeswortlaut gebunden, das ist kein Ermessen. Was du sonst zahlst, steht in der Beitragsregelung deiner Gemeinde. Ein Detail lohnt trotzdem den Blick: Im letzten Kindergartenjahr und im Hort fehlt die Untergrenze von 15 Prozent — eine Gemeinde darf dort also deutlich weiter heruntergehen. Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.
Rechtsgrundlage
§ 15 Sächsisches Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG)
Gesetzestext nachlesen
Stand: 2026-08-25
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