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Sachsen-Anhalt: Kita-Beiträge nach Landesrecht

Familie · Betreuung

Sachsen-Anhalt befreit nicht nach Alter, sondern nach Geschwistern — und tut das derzeit sehr weitgehend: Hast du für zwei oder mehr gleichzeitig betreute Kinder Anspruch auf Kindergeld, zahlst du nur den Beitrag für das älteste betreute Kind, dazu für jedes weitere Kind, das zur Schule geht. Alle jüngeren, noch nicht schulpflichtigen Geschwister sind damit beitragsfrei. Das gilt für Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen gleichermaßen. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 4 Kinderförderungsgesetz (KiFöG). Die Verpflegungskosten tragen die Eltern, und das Gesetz zählt ausdrücklich Lebensmittel, Zubereitung und Lieferung dazu — nicht nur den Wareneinsatz. Und die Kindertagespflege? Ja. § 13 KiFöG spricht durchgehend von „Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen“ — die Geschwisterregelung gilt für beide gleichermaßen. Festgelegt wird der Beitrag von deiner Gemeinde oder Verbandsgemeinde, nach Anhörung der Träger und der Gemeindeelternvertretung und mit Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Das Land verlangt nur, dass nach der Zahl der vereinbarten Betreuungsstunden gestaffelt wird. Du musst dafür nichts beantragen: Die Entlastung wirkt unmittelbar über deinen Beitragsbescheid oder deinen Betreuungsvertrag. Eine Warnung, die zu dieser Karte gehört: Die weitgehende Geschwister-Freistellung ist im Gesetz ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Danach greift wieder die schwächere Grundregel. Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.

Rechtsgrundlage

§ 13 Abs. 4 Kinderförderungsgesetz (KiFöG)
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Stand: 2026-08-25

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