Thüringen: Kita-Beiträge nach Landesrecht
Familie · Betreuung
Thüringen rechnet vom Schuleintritt rückwärts: In den letzten 24 Monaten vor dem ersten Schultag darf für die Betreuung kein Elternbeitrag verlangt werden — ohne Stundendeckel und, anders als in manchen Ländern, auch in der Kindertagespflege. Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG). Die Kosten der Verpflegung werden gesondert ermittelt und in Rechnung gestellt; die Mittagsmahlzeit muss darin noch einmal getrennt ausgewiesen sein. Voraussetzung ist außerdem, dass deine Einrichtung oder Tagespflegeperson im Bedarfsplan steht. Und die Kindertagespflege? Ja. § 30 Abs. 6 ThürKigaG erklärt die Beitragsfreiheit für die Kindertagespflege für entsprechend anwendbar. Die Höhe regeln die Träger im Einvernehmen mit den Gemeinden; kommunale Träger können sie auch per Satzung festlegen. Das Land verlangt nur eine sozialverträgliche Staffelung nach Betreuungsumfang und mindestens einem der Kriterien Einkommen oder Kinderzahl. Du musst dafür nichts beantragen: Die Entlastung wirkt unmittelbar über deinen Beitragsbescheid oder deinen Betreuungsvertrag. Zwei Feinheiten, die man kennen sollte. Wird dein Kind von der Einschulung zurückgestellt, verlängert sich die Beitragsfreiheit bis zu seinem ersten Schultag. Wird es dagegen vorzeitig eingeschult, bekommst du bereits gezahlte Beiträge nicht zurück. Und die Geschwisterregelung deiner Gemeinde wird nicht ausgehöhlt: Ein beitragsfreies Kind muss dabei so mitgezählt werden, als wäre für es ein Beitrag zu zahlen. Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.
Rechtsgrundlage
§ 30 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG)
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Stand: 2026-08-25
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