FUNDARA.

Kraftfahrzeughilfe

Arbeit · Teilhabe

Kraftfahrzeughilfe unterstützt dich dabei, mit dem Auto zur Arbeit oder Ausbildung zu kommen, wenn du wegen deiner Behinderung dauerhaft darauf angewiesen bist (§ 49 SGB IX i. V. m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung). Gefördert werden drei Dinge: die Beschaffung eines Autos, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung (z. B. Umbauten) und die Kosten für den Führerschein. Voraussetzung ist, dass du nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen bist, um deinen Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen, und dass du selbst fahren kannst oder jemand das Auto für dich fährt. Bei der Beschaffung wird bis zum Kaufpreis gefördert, höchstens 22.000 € (in besonderen Fällen mehr); wie viel du davon als Zuschuss bekommst, hängt von deinem Einkommen ab. Zuständig ist dein Rehabilitationsträger (z. B. Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Integrationsamt).

Rechtsgrundlage

§ 49 Abs. 8 SGB IX · KfzHV
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Stand: 2026-07-14

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