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Krankenbehandlung über die Krankenkasse ohne eigene Versicherung

Gesundheit · Versicherungsschutz

Wer laufende Sozialhilfe bezieht und nicht selbst krankenversichert ist, bekommt seine Krankenbehandlung von einer gesetzlichen Krankenkasse — auf Kosten des Sozialhilfeträgers (§ 264 Abs. 2 SGB V). Du wählst die Kasse selbst und erhältst eine elektronische Gesundheitskarte (§ 264 Abs. 4 SGB V); in der Arztpraxis ist damit nichts anders als bei Versicherten. Der Leistungsumfang entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung, ebenso die Zuzahlungsregeln (§§ 61, 62 SGB V). Diese Betreuung geht der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII ausdrücklich vor. Zwei Gruppen sind ausgenommen: wer voraussichtlich weniger als einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, und wer ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 S. 3 oder § 33 SGB XII erhält.

Rechtsgrundlage

§ 48 SGB XII i. V. m. § 264 Abs. 2 bis 4 SGB V
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Stand: 2026-08-25

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