KSK-Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
Arbeit · Selbstständig
Wer selbstständig künstlerisch oder publizistisch arbeitet und sich zugunsten einer privaten Krankenversicherung von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lässt — oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt —, steht nicht ohne den Arbeitgeberanteil da: Die Künstlersozialkasse zahlt auf Antrag einen Beitragszuschuss. Er beträgt die Hälfte des Beitrags, den die KSK bei Versicherungspflicht zu tragen hätte, höchstens aber die Hälfte dessen, was du tatsächlich zahlst. Hast du keinen Anspruch auf Krankengeld, wird mit dem ermäßigten statt dem allgemeinen Beitragssatz gerechnet. Bei privater Versicherung kommt eine Bedingung dazu: Dein Vertrag muss für dich und für die Angehörigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert wären, Leistungen vorsehen, die der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. Zwei Dinge musst du der KSK jedes Jahr bis zum 31. Mai melden: die Höhe deiner Aufwendungen für die Versicherung und — falls du über die KSK nicht rentenversichert bist — dein erzieltes Jahresarbeitseinkommen. Der wichtigste Satz zum Schluss: Der Anspruch beginnt erst mit dem Kalendermonat, der auf deinen Antrag folgt. Jeder Monat ohne Antrag ist ein Monat ohne Zuschuss, und er kommt nicht zurück.
Rechtsgrundlage
§ 10 Abs. 1 und 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
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Stand: 2026-08-25
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