Künstliche Befruchtung
Familie · Kinderwunsch
Bei unerfülltem Kinderwunsch übernimmt die gesetzliche Krankenkasse 50 % der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten einer künstlichen Befruchtung. Voraussetzungen (§ 27a SGB V): Die Partner sind miteinander verheiratet, es werden ausschließlich die eigenen Ei- und Samenzellen verwendet, die Frau ist unter 40 und der Mann unter 50 Jahre alt, und die Behandlung ist ärztlich erforderlich mit hinreichender Erfolgsaussicht — diese entfällt nach drei erfolglosen Versuchen. Vor Beginn genehmigt die Kasse den Behandlungsplan; je Kasse werden 50 % der bei der eigenen versicherten Person durchgeführten Maßnahmen übernommen.
Rechtsgrundlage
§ 27a SGB V
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Stand: 2026-06-26
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