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Kurzzeitpflege

Pflege · Wenn es zu Hause nicht reicht

Wird die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krise — zahlt die Pflegekasse für Pflegegrad 2 bis 5 eine vorübergehende vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Einrichtung, bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Höhe ist nicht fest: Sie läuft über den Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a, seit der Pflegereform 2025 bis 3.539 € pro Jahr) — dieser Topf wird mit der Verhinderungspflege geteilt, es zählt also, was dort schon verbraucht wurde. Wie viel das war, musst du nicht schätzen: Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, dir nach jeder Leistung schriftlich auszuweisen, welcher Betrag auf den Jahrestopf angerechnet wurde (§ 42a Abs. 3 SGB XI); den Gesamtstand führt deine Pflegekasse.

Rechtsgrundlage

§ 42 SGB XI (i. V. m. § 42a)
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Stand: 2025-01-01

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