Landesblindenhilfe Baden-Württemberg
Gesundheit · Nachteilsausgleich
Baden-Württemberg zahlt blinden Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie Landesblindenhilfe (§ 2 Blindenhilfegesetz (BliHG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als blind gilt, wessen beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel (1/50) beträgt oder wer eine gleichzustellende Sehstörung hat. Der Ausgangswert liegt bei 410 € im Monat (Stand 24.08.2026). Für Minderjährige liegt der Ausgangswert bei 205 €. Davon gehen Anrechnungen ab — vor allem Leistungen der Pflegeversicherung und ein Aufenthalt in einer Einrichtung. Nach oben geht von diesem Wert nichts. In einem Heim halbiert sich der Betrag auf 50 %, wenn stationäre Pflegeleistungen gezahlt werden (§ 2 Abs. 2 BliHG). Wichtig für die Reihenfolge: Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist nachrangig — sie wird nur gewährt, soweit du keine gleichartigen Leistungen erhältst. Das Landesblindenhilfe wird also angerechnet und die Blindenhilfe stockt höchstens auf.
Rechtsgrundlage
§ 2 Blindenhilfegesetz (BliHG)
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Stand: 2026-08-24
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