Blindengeld Hessen
Gesundheit · Nachteilsausgleich
Hessen zahlt blinden Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie Blindengeld (§ 2 Landesblindengeldgesetz (LBliGG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als blind gilt, wessen beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel (1/50) beträgt oder wer eine gleichzustellende Sehstörung hat. Der Ausgangswert liegt bei 818,65 € im Monat, gültig seit 01.07.2026 (Stand 24.08.2026). Für Minderjährige liegt der Ausgangswert bei 476,78 €. Davon gehen Anrechnungen ab — vor allem Leistungen der Pflegeversicherung und ein Aufenthalt in einer Einrichtung. Nach oben geht von diesem Wert nichts. Erwachsene bekommen 86 % der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, Minderjährige dagegen 100 % des dortigen Minderjährigen-Betrags — die Prozentsätze beziehen sich auf verschiedene Halbsätze des Gesetzes. Beide Beträge ändern sich jeden 1. Juli. Wichtig für die Reihenfolge: Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist nachrangig — sie wird nur gewährt, soweit du keine gleichartigen Leistungen erhältst. Das Blindengeld wird also angerechnet und die Blindenhilfe stockt höchstens auf.
Rechtsgrundlage
§ 2 Landesblindengeldgesetz (LBliGG)
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Stand: 2026-08-24
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