Blindengeld Sachsen-Anhalt
Gesundheit · Nachteilsausgleich
Sachsen-Anhalt zahlt blinden Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie Blindengeld (§ 1 Abs. 4 Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt (BliGG ST) vom 19. Juni 1992, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. März 2026). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als blind gilt, wessen beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel (1/50) beträgt oder wer eine gleichzustellende Sehstörung hat. Der Ausgangswert liegt bei 479,96 € im Monat, gültig seit 01.07.2026 (Stand 24.08.2026). Für Minderjährige liegt der Ausgangswert bei 333,32 €. Davon gehen Anrechnungen ab — vor allem Leistungen der Pflegeversicherung und ein Aufenthalt in einer Einrichtung. Nach oben geht von diesem Wert nichts. Der Betrag ändert sich jeden 1. Juli mit dem Rentenanpassungssatz. Hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen haben einen eigenen, deutlich kleineren Anspruch. Wichtig für die Reihenfolge: Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist nachrangig — sie wird nur gewährt, soweit du keine gleichartigen Leistungen erhältst. Das Blindengeld wird also angerechnet und die Blindenhilfe stockt höchstens auf.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 4 Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt (BliGG ST) vom 19. Juni 1992, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. März 2026
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Stand: 2026-08-24
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