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Pflegegeld bei Gehörlosigkeit Berlin

Gesundheit · Nachteilsausgleich

Berlin zahlt gehörlosen Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie „Pflegegeld bei Gehörlosigkeit“ (§ 1 Abs. 5, § 2 Abs. 2 Landespflegegeldgesetz (LPflGG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als gehörlos gilt in Berlin, wer von Geburt an oder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr taub oder an Taubheit grenzend schwerhörig geworden ist. Wer erst später ertaubt ist, gilt nur dann als gehörlos, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen mehr als 90 beträgt. Der Ausgangswert liegt bei 190,38 € im Monat, gültig seit 01.07.2026 (Stand 25.08.2026). Er steht nicht als Zahl im Gesetz: Das Landespflegegeldgesetz sagt „20 vom Hundert der Blindenhilfe“ nach § 72 Abs. 2 SGB XII für Volljährige — und die ändert sich jeden 1. Juli. Davon gehen Anrechnungen ab, nach oben geht nichts. Das Pflegegeld gibt es ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Lebst du in einer Einrichtung nach § 72 Abs. 3 SGB XII, sinkt es ab dem Monat nach der Aufnahme auf die Hälfte. Berlin regelt Blindheit, Taubblindheit, hochgradige Sehbehinderung und Gehörlosigkeit in einem einzigen Gesetz, aber mit verschiedenen Sätzen. Wer zugleich hochgradig sehbehindert und gehörlos ist, bekommt den doppelten Satz; wer das Merkzeichen „TBl“ hat, bekommt stattdessen den Festbetrag für Taubblindheit.

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 5, § 2 Abs. 2 Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
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Stand: 2026-08-25

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