Gehörlosengeld Hessen
Gesundheit · Nachteilsausgleich
Hessen zahlt gehörlosen Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie „Gehörlosengeld“ (§ 2, § 4 Landesgehörlosengeldgesetz (LGlGG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Anspruch hast du, wenn beidseitig Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegt und deswegen ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist. Beides muss zusammenkommen — der Grad der Behinderung allein genügt nicht, die Taubheit allein auch nicht. Hier nennen wir dir bewusst keinen Eurobetrag (Stand 25.08.2026). Das Gesetz schreibt 150 € im Monat — das ist der Wert von 2021, und derselbe Satz koppelt ihn an jede Veränderung des Rentenwerts. Seither ist der Rentenwert mehrfach gestiegen, der heutige Betrag liegt also darüber. Ihn selbst hochzurechnen hieße raten. Frag den Landeswohlfahrtsverband Hessen nach dem Betrag, der heute gilt — dort steht die verbindliche Auskunft. Lebst du in einer Einrichtung oder einer besonderen Wohnform und werden die Kosten ganz oder teilweise von einem öffentlichen Träger getragen, sinkt das Gehörlosengeld — höchstens aber auf die Hälfte. Hessen ist das einzige Land mit einem eigenen Gehörlosengeldgesetz. Blindengeld und Taubblindengeld stehen in einem anderen Gesetz (LBliGG) und werden getrennt beantragt.
Rechtsgrundlage
§ 2, § 4 Landesgehörlosengeldgesetz (LGlGG)
Gesetzestext nachlesen
Stand: 2026-08-25
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