Nachteilsausgleich für Gehörlose Sachsen
Gesundheit · Nachteilsausgleich
Sachsen zahlt gehörlosen Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie „Nachteilsausgleich für Gehörlose“ (§ 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Landesblindengeldgesetz (LBlindG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als gehörlos gilt in Sachsen, wer von Geburt an oder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr taub oder an Taubheit grenzend schwerhörig geworden ist und bei wem allein deswegen ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist. Bei später erworbener Taubheit gilt dieselbe 100er-Schwelle. Der Ausgangswert liegt bei 150 € im Monat (Stand 25.08.2026). Anders als in vielen Ländern findet in Sachsen keine jährliche Anpassung statt — das Landesportal sagt das ausdrücklich. Abgezogen werden gleichartige Leistungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, und zwar in voller Höhe. Die Kürzung bei Heimaufenthalt und die Anrechnung von Pflegeleistungen treffen in Sachsen nur das Blindengeld — der Nachteilsausgleich für Gehörlose bleibt davon unberührt. Der Anspruch beginnt mit dem vollendeten ersten Lebensjahr, und ausgezahlt wird auf volle Euro aufgerundet. Sachsen rechnet großzügiger als Brandenburg: „Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach diesem Gesetz wird die Summe der entsprechenden Einzelleistungen gewährt“ (§ 2 Abs. 3). Wer blind und gehörlos ist, bekommt also beides. Kommt das Merkzeichen „TBl“ hinzu, gibt es einen weiteren Zuschlag, und der bleibt anrechnungsfrei — die Höhe nennt dir die Antragsstelle. (Kein Betrag im Antragsweg: Geld lebt in den Programmfeldern, ein Guard hält das fest.)
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Landesblindengeldgesetz (LBlindG)
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Stand: 2026-08-25
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