Sinnesbehindertengeld Thüringen — für gehörlose Menschen
Gesundheit · Nachteilsausgleich
Thüringen zahlt gehörlosen Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie „Sinnesbehindertengeld für gehörlose Menschen“ (§ 1 Abs. 6, § 2 Abs. 2 Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Thüringen macht es an einem einzigen Nachweis fest: Gehörlos ist, wer beidseitig taub oder an Taubheit grenzend schwerhörig ist und deswegen das Merkzeichen „Gl“ zuerkannt bekommen hat. Wann die Taubheit entstanden ist, spielt in Thüringen keine Rolle — anders als in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Der Ausgangswert liegt bei 172 € im Monat, gültig seit 01.07.2023 (Stand 25.08.2026). Der Betrag ist nicht dynamisiert und steht seither unverändert. Lebst du in einer stationären Einrichtung, sinkt er auf 107,62 €. Ein Vorteil gegenüber blinden Antragstellenden: Die Anrechnung von Pflegeleistungen nach § 4 Abs. 2 ThürSinnbGG nennt ausdrücklich nur blinde und taubblinde Menschen. Wer gehörlos ist, muss sich Pflegegeld also nicht anrechnen lassen. Thüringen fasst alles in einem Gesetz zusammen und nennt es Sinnesbehindertengeld — such nicht nach dem Wort „Gehörlosengeld“. Welche Leistung du bekommst und wie hoch sie ausfällt, steht im Programm selbst; der Antragsweg ist für alle drei derselbe.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 6, § 2 Abs. 2 Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG)
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Stand: 2026-08-25
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