Stiftung Hilfe für die Familie Berlin
Familie · Dein Rückhalt
Berlin unterhält neben der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ eine eigene Stiftung: Stiftung Hilfe für die Familie. Die Landesstiftung hilft Familien und Alleinerziehenden in außergewöhnlichen Notlagen — etwa nach Krankheit, Trennung oder Tod eines Elternteils, Unfall, Eintritt einer Behinderung, Arbeitslosigkeit oder Wohnungsverlust. Das ist der entscheidende Unterschied zur Bundesstiftung: Die hilft nur Schwangeren und nur, wenn der Antrag vor der Geburt gestellt wird. Die Landesstiftung greift auch danach und auch ohne jeden Zusammenhang mit einer Schwangerschaft. Eins gilt allerdings überall gleich: Die Stiftung hilft erst, wenn gesetzliche Leistungen fehlen oder nicht ausreichen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht — Satzung § 2 Abs. 4: „Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht“. Die Stiftung entscheidet im Einzelfall aus begrenzten Mitteln. Der Antrag läuft nicht direkt bei der Stiftung, sondern über eine Beratungsstelle — sie füllt ihn mit dir gemeinsam aus und leitet ihn weiter. Einen allgemeinen Höchstbetrag nennen die Vergaberichtlinien nicht — für drei Fälle aber schon: Bei Mehrlingsgeburten ab Drillingen sieht Nummer 2.6 eine einmalige Leistung von 1.500 € vor, die auf andere Stiftungsleistungen nicht angerechnet wird; bei einer Bürgschaft (Nummer 2.5) und bei Überschuldung (Nummer 6.7) je bis zu 5.000 €. Das sind die Grenzen der Richtlinie, keine Zusage an dich. Die Berliner Vergaberichtlinien sagen die Abgrenzung am klarsten: Rund um Schwangerschaft und Geburt kommt die Hilfe grundsätzlich entweder aus Bundes- oder aus Landesmitteln — nach der Geburt kann die Landesstiftung in besonderen Not- und Konfliktsituationen ergänzend helfen.
Rechtsgrundlage
Satzung der Stiftung Hilfe für die Familie § 2; Vergaberichtlinien für Hilfen für Familien in Not, Nrn. 1 bis 6 (Fassung April 2024)
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Stand: 2026-08-25
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