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Sächsische Familienstiftung

Familie · Dein Rückhalt

Sachsen unterhält neben der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ eine eigene Stiftung: Sächsische Familienstiftung. Der erste Stiftungszweck gilt Familien und Alleinerziehenden mit mindestens einem Kind, die durch ein schwerwiegendes Ereignis oder unglückliche Umstände in Not geraten sind — damit die Lebensgrundlage erhalten bleibt. Das ist der entscheidende Unterschied zur Bundesstiftung: Die hilft nur Schwangeren und nur, wenn der Antrag vor der Geburt gestellt wird. Die Landesstiftung greift auch danach und auch ohne jeden Zusammenhang mit einer Schwangerschaft. Eins gilt allerdings überall gleich: Die Stiftung hilft erst, wenn gesetzliche Leistungen fehlen oder nicht ausreichen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht — Satzung § 2 Abs. 5: „Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen besteht nicht.“ Die Stiftung entscheidet im Einzelfall aus begrenzten Mitteln. Der Antrag läuft nicht direkt bei der Stiftung, sondern über eine Beratungsstelle — sie füllt ihn mit dir gemeinsam aus und leitet ihn weiter. Der Landes-Zweig deckt ausdrücklich mehr ab als der Bundestopf: den Erhalt der Wohngrundlage, dringend nötige Anschaffungen und Einrichtungsgegenstände, Hilfen zur Lebensführung, in begrenztem Umfang die Regulierung von Schulden und Mehrlingsgeburten ab Drillingen. Gezahlt wird als Schenkung oder als zinsloses Darlehen. Was du bekommen kannst, entscheidet die Stiftung individuell anhand der Lebensumstände; die Vergaberichtlinien liegen nur im geschützten Bereich für Beratungsstellen, deshalb steht hier keine Zahl. Und ein praktischer Hinweis: Der Link zum Antragsformular für Familien in Not führt auf der Stiftungsseite ins Leere — hol dir das Formular in der Beratungsstelle.

Rechtsgrundlage

Satzung der Sächsischen Familienstiftung — Hilfe für Familien, Mutter und Kind, § 2 (Änderungsfassung vom 19.06.2024)
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Stand: 2026-08-25

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