Thüringer Stiftung HandinHand
Familie · Dein Rückhalt
Thüringen unterhält neben der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ eine eigene Stiftung: Thüringer Stiftung HandinHand. Die Familienhilfe der Stiftung greift bei außergewöhnlichen Notlagen — schwere und langandauernde Krankheit, Behinderung eines Familienmitglieds, Trennung, Tod eines Elternteils, Arbeitslosigkeit, Unfall oder Verlust der Wohnung —, wenn die Belastung weder aus eigener Kraft noch mit gesetzlichen Leistungen zu bewältigen ist. Das ist der entscheidende Unterschied zur Bundesstiftung: Die hilft nur Schwangeren und nur, wenn der Antrag vor der Geburt gestellt wird. Die Landesstiftung greift auch danach und auch ohne jeden Zusammenhang mit einer Schwangerschaft. Eins gilt allerdings überall gleich: Die Stiftung hilft erst, wenn gesetzliche Leistungen fehlen oder nicht ausreichen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht — Satzung § 2 Abs. 4 und Nr. 3.1 der Vergabegrundsätze: „Auf die Gewährung von Hilfeleistungen besteht kein Rechtsanspruch.“ Die Stiftung entscheidet im Einzelfall aus begrenzten Mitteln. Der Antrag läuft nicht direkt bei der Stiftung, sondern über eine Beratungsstelle — sie füllt ihn mit dir gemeinsam aus und leitet ihn weiter. Thüringen formuliert die Abgrenzung zur Bundesstiftung am genauesten: Werdende Mütter in einer Notlage können ergänzend zu den Hilfen für Schwangere in Not vor und nach der Geburt Hilfen bekommen. Zwei Punkte sind praktisch besonders wichtig. Erstens die Soforthilfe: Bei drohender Wohnungslosigkeit oder einer Energiesperre kann die Stiftung auch ohne fertiges Sanierungskonzept helfen — du brauchst dafür einen Haushaltsplan und musst mindestens einen ersten Termin bei einer anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle wahrgenommen haben. Zweitens die Entschuldung: Sie setzt ein realistisches Sanierungskonzept voraus, bei dem die Gläubiger in der Regel auf mindestens 40 Prozent ihrer Forderungen verzichten. Du musst außerdem an Eides statt versichern, dass du dieselben Leistungen nicht schon woanders beantragt oder erhalten hast.
Rechtsgrundlage
Satzung der Thüringer Stiftung HandinHand § 2; Grundsätze für die Vergabe von Hilfen für Familien in Not, Nrn. 1 bis 7 (in Kraft seit 01.07.2026)
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Stand: 2026-08-25
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