Sinnesbehindertengeld Thüringen — für taubblinde Menschen
Gesundheit · Nachteilsausgleich
Thüringen zahlt taubblinden Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie „Sinnesbehindertengeld für taubblinde Menschen“ (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 2 Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Taubblind ist in Thüringen, „bei wem wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist“. Ein Merkzeichen „TBl“ verlangt Thüringen nicht. Für taubblinde Menschen erhöht sich das Sinnesbehindertengeld um 172 € — zusammen mit den 472 € für blinde Menschen sind das 644 € im Monat, gültig seit 01.07.2023 (Stand 25.08.2026). In einer stationären Einrichtung sind es 215,24 € (der doppelte Einrichtungssatz von 107,62 €). Anders als beim Gehörlosen-Sinnesbehindertengeld greift hier die Anrechnung von Pflegeleistungen: Bei Pflegegrad 2 sinkt der Blinden-Anteil auf 215,23 €, bei den Pflegegraden 3 bis 5 auf 150,45 € — der Taubblinden-Zuschlag von 172 € bleibt davon ausdrücklich unberührt. Der Zuschlag kommt zum Sinnesbehindertengeld hinzu, er ersetzt es nicht. Wer nur gehörlos ist, bekommt denselben Betrag — aber als eigenständige Leistung und ohne den Blinden-Satz darunter.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 2 Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG)
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Stand: 2026-08-25
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