Pflege-Pauschbetrag
Pflege · Dein Alltag
Wenn du einen pflegebedürftigen Menschen persönlich pflegst und dafür im ganzen Kalenderjahr keine Einnahmen bekommst, kannst du in der Steuererklärung einen Pauschbetrag geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG): 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5. Die 1.800 € gibt es auch dann, wenn die gepflegte Person das Merkzeichen H hat — unabhängig vom Pflegegrad. „Keine Einnahmen“ nimmt das Gesetz wörtlich: Jede Zahlung für die Pflege zählt, auch bloßer Aufwendungsersatz, und lässt den Pauschbetrag ganz entfallen. Nur eine Ausnahme steht ausdrücklich im Gesetz: Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung bekommen, zählt nicht als Einnahme — egal, wofür sie es verwenden. Für weitergeleitetes Pflegegeld in anderen Konstellationen sagt das Gesetz nichts; das klärt das Finanzamt. Wichtig: Das ist kein Geld, das ausgezahlt wird — der Pauschbetrag senkt nur dein zu versteuerndes Einkommen. Was du wirklich sparst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab und ist null, wenn du ohnehin keine Einkommensteuer zahlst. Die Pflege muss in deiner Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person stattfinden, und diese Wohnung muss in der EU oder im EWR liegen. Pflegen mehrere Menschen dieselbe Person, wird der Pauschbetrag nach Köpfen geteilt — mitgezählt wird aber nur, wer die Voraussetzungen selbst erfüllt. In deiner Steuererklärung musst du die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person angeben.
Rechtsgrundlage
§ 33b Abs. 6 EStG (Nachweis: § 65 Abs. 2a EStDV)
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Stand: 2026-07-14
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