Steuerfreie Photovoltaik-Einnahmen (§ 3 Nr. 72)
Wohnen · Deine Energie
Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage auf, an oder in einem Gebäude sind von der Einkommensteuer befreit, wenn die Anlage die Leistungsgrenzen einhält (§ 3 Nr. 72 EStG): Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt einheitlich — die Leistung aller Anlagen am Gebäude zusammen darf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht übersteigen, und alle deine selbst betriebenen begünstigten Anlagen zusammen nicht 100 kW (peak); maßgeblich ist der Eintrag im Marktstammdatenregister. Für ältere Anlagen gelten teils andere, niedrigere Grenzen — dazu sagt dieser Check nichts. Das ist keine Förderung, die du beantragst: Die Befreiung gilt automatisch und ist nicht abwählbar — auch dann, wenn sie dich schlechter stellt. Denn im Gegenzug darfst du Ausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, nicht mehr abziehen (§ 3c EStG): Abschreibung, Kreditzinsen und Wartung wirken sich steuerlich nicht mehr aus. Sind deine Einnahmen aus solchen Anlagen insgesamt steuerfrei, musst du dafür auch keinen Gewinn mehr ermitteln — das ist der spürbarste Vorteil; betreibst du daneben eine nicht begünstigte Anlage (etwa auf der Freifläche), bleibt deren Gewinnermittlung bestehen. Achtung, die Grenzen sind eine Alles-oder-nichts-Schwelle: Wird eine überschritten, entfällt die Befreiung insgesamt — nicht nur für den Teil darüber; nach der Gesetzesbegründung ist sie eine Freigrenze, kein Freibetrag. Sie kann auch im Laufe eines Jahres beginnen oder enden, etwa wenn du erweiterst oder sich die Zahl der Einheiten im Gebäude ändert. Die Befreiung betrifft nur die Einkommensteuer — für die Umsatzsteuer gelten eigene Regeln.
Rechtsgrundlage
§ 3 Nr. 72 EStG (Fassung für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden — § 52 Abs. 4 S. 29 EStG; für ältere Anlagen gilt die Vorfassung mit anderen Grenzen fort, § 52 Abs. 4 S. 28)
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Stand: 2026-07-15
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