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Notlagentarif und Weg zurück in den vollen Schutz

Gesundheit · Versicherungsschutz

Wer als privat Versicherter mit der Prämie in Rückstand gerät, dessen Vertrag ruht nach zwei Mahnungen — und ruht er, gilt er als im Notlagentarif versichert (§ 193 Abs. 6 und 7 VVG). Der erstattet nur noch akute Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft; bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich Vorsorgeuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen (§ 153 VAG). Aus diesem Zustand gibt es einen im Gesetz geregelten Ausgang: Ist oder wird die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII, tritt das Ruhen nicht ein oder es endet — und die Hilfebedürftigkeit muss der zuständige Träger auf Antrag bescheinigen (§ 193 Abs. 6 S. 5 VVG). Solange der Vertrag ruht, entfallen außerdem Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte. Wer gar keinen Vertrag mehr hat, kann den Basistarif verlangen: Der Versicherer ist zur Aufnahme verpflichtet (§ 193 Abs. 5 VVG).

Rechtsgrundlage

§ 193 Abs. 5 bis 7 VVG i. V. m. § 153 VAG
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Stand: 2026-08-25

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