Rentenbeiträge für pflegende Angehörige
Pflege · Deine eigene Absicherung
Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen zu Hause pflegt, sichert damit auch seine eigene Rente: Die Pflegekasse zahlt für nicht erwerbsmäßig Pflegende Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Das Geld wird nicht an dich ausgezahlt — es fließt als Beitrag an die Rentenversicherung und erhöht später deine Rente. Voraussetzungen: Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2, du pflegst sie zu Hause und nicht berufsmäßig, zusammen mindestens zehn Stunden pro Woche auf regelmäßig mindestens zwei Tage, und sie bezieht Leistungen der Pflegeversicherung. Pflegst du mehrere Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher, zählen die Stunden zusammen. Wie hoch die Beiträge sind, richtet sich nach dem Pflegegrad und der Art der Pflegeleistung (ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz der bundesweiten Bezugsgröße). Zwei Dinge schließen die Beiträge aus: Wenn du mehr als 30 Stunden pro Woche daneben arbeitest, oder wenn du nach der Regelaltersgrenze bereits eine volle Altersrente beziehst. Meist stellt der Medizinische Dienst deine Pflege bei der Begutachtung selbst fest und die Pflegekasse meldet die Beiträge — sag ihr aber ausdrücklich, dass du pflegst, damit nichts verloren geht.
Rechtsgrundlage
§ 3 Satz 1 Nr. 1a, Satz 3 SGB VI (Versicherungspflicht/30-Std.-Grenze); § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI (Versicherungsfreiheit Vollrente); § 166 Abs. 2 SGB VI (Beitragsbemessung); §§ 19, 44 SGB XI (Pflegeperson, Beitragszahlung durch die Pflegekasse)
Gesetzestext nachlesen
Stand: 2026-07-17
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