Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Versorgungswerk)
Rente · Dein Alter
Ärztinnen, Apotheker, Anwältinnen, Architekten, Steuerberaterinnen, Tierärzte, Notarinnen, Psychotherapeuten und einige weitere Kammerberufe sind Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk. Wer daneben angestellt arbeitet oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt, für die Rentenversicherungspflicht besteht, wäre ohne Weiteres doppelt versichert — deshalb sieht § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vor. Sie setzt voraus, dass du kraft Gesetzes zugleich Pflichtmitglied deiner berufsständischen Kammer und deines Versorgungswerks bist, dass für deine Berufsgruppe am Ort der Tätigkeit schon vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Kammerpflicht bestand, dass einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen sind und dass daraus Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden. Ob eine Befreiung für dich sinnvoll ist, sagen wir dir hier ausdrücklich nicht — das ist eine Entscheidung über deine Altersvorsorge, und dazu geben wir keine Empfehlung. Was du wissen musst, sind zwei Fristen. Erstens: Die Befreiung wirkt nur dann rückwirkend ab dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen vorliegen, wenn du sie innerhalb von drei Monaten beantragst; danach wirkt sie erst ab Antragseingang. Zweitens, und das übersehen viele: Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit. Wechselst du die Stelle, brauchst du eine neue — und die drei Monate laufen von vorn. Der Weg führt nicht über die Rentenversicherung, sondern über dein Versorgungswerk: Dort stellst du den Antrag elektronisch, und dessen Eingang dort wahrt die Frist.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
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Stand: 2026-08-25
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