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Steuerbonus für selbstbewohnte Baudenkmale (§ 10f)

Wohnen · Dein Haushalt

Wer sein selbst bewohntes Baudenkmal saniert oder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zur Modernisierung verpflichtet ist, kann die begünstigten Baukosten über zehn Jahre steuerlich abziehen: je 9 % pro Jahr wie Sonderausgaben (§ 10f EStG). Der Abzug mindert dein zu versteuerndes Einkommen — was er dir bringt, hängt also von deinem Steuersatz ab; wer keine Einkommensteuer zahlt, hat nichts davon. Die Hürden sind real: Beim Baudenkmal müssen die Arbeiten in Abstimmung mit der Denkmalbehörde gelaufen sein — wer erst baut und dann fragt, bekommt die nötige Bescheinigung nicht, und das ist rückwirkend nicht heilbar. Im Sanierungsgebiet gibt es die Bescheinigung der Gemeinde nur, wenn sie die Modernisierung angeordnet hat oder du dich ihr gegenüber vertraglich verpflichtet hast — eine Sanierung aus eigenem Antrieb genügt nicht. Kaufst du ein bereits fertig saniertes Denkmal vom Bauträger, zählen nur Arbeiten nach deinem Kaufvertrag — ein fertig saniertes Objekt bringt dir hier nichts, egal was der Vertrieb verspricht. Der Abzug gilt je Jahr nur, wenn du das Gebäude in diesem Jahr selbst bewohnst (unentgeltlich überlassene Teile sind unschädlich), und nur für ein Objekt im Leben — auch ein Miteigentumsanteil zählt als Objekt; Ehepaare, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, haben zusammen zwei. Für dieselbe Maßnahme schließen sich § 10f und die Steuerermäßigung für energetische Sanierung (§ 35c) aus — die Sperre steht in § 35c. Erhaltene Zuschüsse kürzen den Abzug.

Rechtsgrundlage

§ 10f EStG i. V. m. §§ 7h, 7i EStG (Bescheinigungen: § 7h Abs. 2 / § 7i Abs. 2; Erwerber-Fälle: § 7h Abs. 1 S. 3 / § 7i Abs. 1 S. 5; Objektbeschränkung: § 10f Abs. 3, 4)
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Stand: 2026-07-16

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