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Studienstarthilfe

Bildung · Dein Weg

Wenn du zum ersten Mal ein Studium beginnst und dein Haushalt im Monat davor eine bestimmte Sozialleistung bezogen hat, bekommst du 1.000 € einmalig als Zuschuss — nicht als Darlehen (§§ 56, 56a BAföG). Du musst dafür nicht BAföG-berechtigt sein und keine Bedarfsrechnung durchlaufen: Das Gesetz schaltet die Einkommens- und Vermögensanrechnung für diese Leistung ausdrücklich ab. Entscheidend ist genau dieser Stichtag — im Monat vor deinem Studienbeginn muss dein Haushalt eine dieser Leistungen bezogen haben: Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld — beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld reicht es, wenn deine Eltern ihn für dich bezogen haben beziehungsweise du zum Haushalt gehört hast. Auch wer Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhält, ohne dass die Eltern an den Kosten beteiligt werden, bekommt die Studienstarthilfe. Voraussetzungen: Du immatrikulierst dich zum ersten Mal an einer Hochschule oder gleichgestellten Akademie, hast bei Beginn dieses Studienabschnitts das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, und das Studium nimmt deine Arbeitskraft voll in Anspruch. Anders als beim regulären BAföG spielt dein Aufenthaltsstatus keine Rolle. Das Geld wird bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet — dein Grundsicherungsgeld oder Wohngeld sinkt dadurch also nicht.

Rechtsgrundlage

§§ 56, 56a, 56b BAföG
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Stand: 2026-07-15

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