Entwöhnungsbehandlung bei Abhängigkeit
Gesundheit · Rehabilitation
Eine Entwöhnungsbehandlung bei Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Zuständig ist meist die gesetzliche Rentenversicherung: Sie erbringt medizinische Reha nach § 15 SGB VI in Verbindung mit den §§ 42 bis 47a SGB IX, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist und durch die Behandlung erhalten oder wiederhergestellt werden kann (§ 10 SGB VI). Reichen deine Versicherungszeiten dafür nicht, kommt die Krankenkasse nach § 40 SGB V in Betracht. Über die Zuständigkeit musst du dir keine Gedanken machen: Der Träger, bei dem dein Antrag eingeht, prüft innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist, und leitet ihn sonst unverzüglich weiter (§ 14 SGB IX). Ohne Gutachten entscheidet der leistende Träger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Der Antrag wird üblicherweise gemeinsam mit einer Suchtberatungsstelle vorbereitet, die den Sozialbericht dazu erstellt.
Rechtsgrundlage
§ 15 SGB VI i. V. m. §§ 10, 11 SGB VI und §§ 42 bis 47a SGB IX; § 40 SGB V; § 14 SGB IX
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Stand: 2026-08-25
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