Verletztenrente
Gesundheit · Rente
Bleibt nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ein dauerhafter Gesundheitsschaden, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Verletztenrente — vorausgesetzt, deine Erwerbsfähigkeit ist über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 % gemindert (§ 56 Abs. 1 SGB VII). Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und deinem früheren Jahresarbeitsverdienst: Bei völligem Verlust der Erwerbsfähigkeit sind es zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente), sonst der entsprechende Anteil davon (Teilrente, § 56 Abs. 3). Der genaue Betrag hängt also von MdE-Grad und Verdienst ab. Den MdE-Grad stellt die Berufsgenossenschaft/Unfallkasse per Gutachten fest; du musst die Rente nicht gesondert beantragen.
Rechtsgrundlage
§ 56 SGB VII
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Stand: 2026-07-07
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