Ausbildungskosten als Verlust vortragen
Bildung · Dein Weg
Wenn du für deine Ausbildung oder dein Studium selbst zahlst und entweder schon eine Ausbildung abgeschlossen hast (etwa Master nach Bachelor) oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses lernst (duale Ausbildung, duales Studium, Referendariat), sind deine Kosten Werbungskosten — nicht Sonderausgaben (§ 9 Abs. 6 EStG). Das ist ein großer Unterschied zu deinen Gunsten: Werbungskosten sind der Höhe nach nicht gedeckelt, und sie können negative Einkünfte erzeugen. Die kannst du dir als Verlustvortrag feststellen lassen (§ 10d Abs. 4 EStG) und in späteren Jahren von deinem dann höheren Einkommen abziehen — vorrangig sogar vor Sonderausgaben. Konkret: Wer während des Studiums kaum verdient, aber Semesterbeiträge, Fachliteratur und Fahrten zahlt, sammelt Verluste an und spart Jahre später beim ersten Gehalt echtes Geld. Wichtig: Der Verlustvortrag entsteht nicht von allein. Er muss für jedes Verlustjahr gesondert festgestellt werden — für ein Studienjahr, für das du nie eine Steuererklärung eingereicht hast, gibt es auch keine Feststellung. Reiche also auch dann eine Erklärung ein, wenn du gar keine Steuer zahlst: Genau dann lohnt es sich. Ob und wie lange du das rückwirkend nachholen kannst, richtet sich nach den Feststellungsfristen der Abgabenordnung; das solltest du im Zweifel beim Finanzamt oder einem Lohnsteuerhilfeverein klären.
Rechtsgrundlage
§ 10d Abs. 4 EStG (Zugang: § 9 Abs. 6; Wirkung: § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 10d Abs. 2)
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Stand: 2026-07-15
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