Waisenrente der Unfallversicherung
Unfall · Hinterbliebene
Ist ein Elternteil infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Waisenrente (§§ 63, 67 SGB VII) — als Halbwaisenrente, wenn noch ein Elternteil lebt, sonst als Vollwaisenrente. Sie beträgt 20 % des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen Person für Halbwaisen und 30 % für Vollwaisen (§ 68 Abs. 1); einen festen Euro-Betrag gibt es daher nicht, weil der Jahresarbeitsverdienst individuell ist. Gezahlt wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, solange du dich in Schul- oder Berufsausbildung befindest (mit mehr als 20 Wochenstunden), einen Freiwilligendienst leistest, dich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindest oder wegen einer Behinderung außerstande bist, dich selbst zu unterhalten (§ 67 Abs. 3). Anders als bei der Rentenversicherung ist keine Mindestversicherungszeit nötig; entscheidend ist allein, dass der Tod Folge des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit war. Die Rente kann zusätzlich zur Waisenrente der Rentenversicherung bestehen; eigenes Einkommen wird nicht angerechnet. Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen aber 80 % des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen (§ 70). Zuständig ist die Berufsgenossenschaft/Unfallkasse.
Rechtsgrundlage
§§ 63, 67, 68 SGB VII
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Stand: 2026-07-14
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