Wohn-Riester: Entnahme fürs Eigenheim (§ 92a)
Wohnen · Dein Haushalt
Steckt in deinem Riester-Vertrag gefördertes Guthaben, kannst du es vor Rentenbeginn für deine selbst genutzte Wohnung entnehmen: zum Kaufen, Bauen, Entschulden oder für einen barrierereduzierenden Umbau (§ 92a EStG). Die Mindestentnahme hängt vom Zweck ab: 3.000 € beim Kaufen, Bauen oder Entschulden — beim Umbau dagegen 6.000 € (wenn er innerhalb von drei Jahren nach Kauf oder Bau erfolgt) beziehungsweise 20.000 € (danach). Den Antrag stellst du bei der Zentralen Zulagenstelle (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund — spätestens zehn Monate vor dem vereinbarten Beginn deiner Auszahlungsphase; ob deine konkrete Entnahme die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die ZfA in diesem Verfahren. Sei ehrlich gewarnt, bevor du entnimmst: Das Geld wandert in ein „Wohnförderkonto“, wird dort rechnerisch mit 2 % pro Jahr erhöht und in der Rente nachversteuert — entweder laufend bis zu deinem 85. Lebensjahr oder auf einen Schlag mit 30 % Nachlass; gibst du die Selbstnutzung danach zu früh auf, wird beim Einmalweg das Anderthalbfache des Restbetrags besteuert. Je nach Steuersatz im Alter kannst du dich damit schlechter stellen als ohne Entnahme — rechne das durch oder lass es durchrechnen. Zur Einordnung: Es zählt nur ein echter Riester-Vertrag mit erhaltenen Zulagen oder genutztem Sonderausgabenabzug — Rürup-/Basisrente, Betriebsrente und ungeförderte private Verträge sind hier außen vor. Hinweis, Stand September 2026: Eine Reform der geförderten Altersvorsorge ist als Regierungsentwurf beschlossen (Kabinett 17.12.2025), aber noch nicht Gesetz — für Entnahmen vor dem 01.01.2028 soll das bisherige Recht gelten.
Rechtsgrundlage
§§ 92a, 92b EStG (Entnahme + ZfA-Verfahren; Wohnförderkonto: § 92a Abs. 2)
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Stand: 2026-07-16
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